Neue AuA zum Geldwäschegesetz erlauben Videoidentifizierung

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Nach gut 2,5 Jahren haben die Bundesländer ihre gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) aktualisiert. Diese geben die Meinung der Aufsichtsbehörden zu den Pflichten des Geldwäschegesetzes wieder und richten sich an Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen.

Im Rahmen der Anpassungen wurden insbesondere die Änderungen des Geldwäschegesetzes durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz aus 2021 sowie die Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II berücksichtigt. Daneben hat die erfolgte Klärung offener Vollzugs- und zahlreicher Einzelfragen Eingang in die Auslegungs- und Anwendungshinweise gefunden. Dies soll den Verpflichteten weitergehende Hilfestellungen und eine rechtssichere Handhabe bei der Umsetzung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes zu bieten.

Im Vergleich zur Vorversion wurden insbesondere folgende wichtige Änderungen vorgenommen:

Videoidentifizierung nun zugelassen

Die für die Praxis mit Abstand wichtigste Neuerung ist zugleich auch die erfreulichste!

So ist eine Überprüfung der Identität durch Videoidentifizierung „bis auf weiteres“ zulässig. Bedingung ist, dass hierbei die Anforderungen der BaFin (BaFin-Rundschreiben 3/2017) eingehalten werden.

Von nun an müssen die Kunden nicht mehr physisch vor Ort sein, damit sie identifiziert werden können. Ein Ausweis und ein Smartphone sind hier ausreichend. Was für Banken- und Sparkassenkunden schon seit längerem möglich ist, können nun auch Kunden von Automobilhändlern, Maklern etc. nutzen. Das stellt eine gewaltige Erleichterung für die Praxis dar.

Klarstellung bzgl. Finanzunternehmen

Obwohl die Länderbehörden primär für den Nichtfinanzsektor zuständig sind, haben Sie interessanterweise auch sogenannte „Finanzunternehmen“ (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 GwG) zu beaufsichtigen. Hier gab es jedoch schon immer Abgrenzungsschwierigkeiten zur Finanzaufsicht BaFin.

Die AuA betonen, dass Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gem. § 25l KWG geldwäscherechtlich der BaFin-Aufsicht unterliegen. In Zweifelsfällen sollte daher die BaFin kontaktiert werden.

Handelt es sich um einen Private Equity Fonds, so kommt nach den neuen AuA eine Zuordnung zu § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 GwG (Erwerben, Halten oder Veräußern von Beteiligungen) in Betracht. Dies sei allerdings nicht der Fall, soweit der Private Equity Fonds einer Kapitalverwaltungsgesellschaft untergeordnet ist. In diesen Fällen bestehe keine Verpflichteteneigenschaft des Private Equity Fonds, da dies de facto einer Doppelverpflichtung gleichkäme.

Handel mit Antiquitäten nach dem Geldwäschegesetz

Die Aufsichtsbehörden stellen in den AuA klar, dass Antiquitäten grundsätzlich zu den „sonstigen Gütern“ (§ 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c GwG bzw. § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe c GwG) gehören. Das hat zur Folge, dass für diese Waren der Schwellenwert von 10.000 Euro Bargeld maßgebend ist. Erst bei Bargeschäften ab diesem Wert gelten u.a. die Identifizierungspflichten, bei denen der Kunde seinen Ausweis vorlegen muss.

Sofern es sich bei der Antiquität jedoch um einen Kunstgegenstand handelt, gilt ebenfalls der Schwellenwert von 10.000 Euro. Hier kommt es aber nicht darauf an, ob die Zahlung bar oder unbar erfolgt. In beiden Fällen müssen die Sorgfaltspflichten erfüllt werden.

Handel mit Edelmetallen nach dem Geldwäschegesetz

Bei Produkten aus Edelmetall ergeben sich in der Praxis ebenfalls häufig Abgrenzungsfragen. Hier kommt es nach Meinung der Aufsichtbehörden auf eine Gesamtschau aller Umstände an.

So ist insbesondere entscheidend, ob der eigentliche Wert des Gegenstandes im Materialwert liegt oder der Wert sich aus anderen Faktoren ergibt. Solche Faktoren können z. B. die Seltenheit, das Alter oder die Herstellungskosten sein. 

Wird der Preis des Gegenstands im Wesentlichen nach dem Gewicht des Edelmetalls berechnet oder dient es Anlagezwecken, handelt es sich um ein Edelmetall im Sinne des § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 Geldwäschegesetz. In diesem Fall ist der niedrigere Schwellenwert von 2.000 entscheidend. Beispiele hierfür sind der Ankauf von Altgold oder Goldbarren sowie der Verkauf von gängigen Münzen (z.B. Krügerrand, Maple Leaf) als Wertanlage.

Sind für den Wert hingegen die Seltenheit, das Alter oder die Herstellungskosten (z.B. Handwerksleistung des Goldschmieds ist überwiegend wertbestimmend) entscheidend, gilt der Schwellenwert von 10.000 Euro.

Auftretende Person: Nur bei „Risikorelevanz“ zu identifizieren

Nicht nur der Vertragspartner ist nach dem Geldwäschegesetz zu identifizieren, sondern auch die Person, die für diesen „auftritt“. Das sind insbesondere die gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) als auch Boten.

Die neuen AuA weisen auf bestimmte Ausnahmen von dieser Pflicht hin. So ist eine auftretende Person dann nicht zu identifizieren, wenn Sie keine „risikorelevante Funktion“ am Abschluss oder an der Abwicklung des Vertrages erfüllt. Dies gelte z.B. für Personen, die lediglich in untergeordneter Funktion bei der Anbahnung eines Vertragsschlusses beteiligt sind, indem sie z.B. Angebote einholen oder ein Exposé anfordern.

Fazit

Die neuen AuA enthalten viele hilfreiche Klarstellungen für die Praxis. Insbesondere die Gestattung des Videoidentverfahrens ist ein (längst überfälliger) Meilenstein. Dies wird auch dazu beitragen, dass Thema Geldwäschebekämpfung in den Unternehmen besser zu platzieren. Bisher war die Pflicht zur „Vor-Ort“-Identifizierung nicht nur umständlich, sondern häufig sogar geschäftsverhindernd. Das war insbesondere internationalen Kunden und Geschäftspartnern nicht zu vermitteln.

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