Kampf gegen Geldwäsche – EU-Kommission stellt Maßnahmen vor

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Das mit Spannung erwartete Gesetzespaket der EU-Kommission zur verstärkten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Europa ist am 20. Juli 2021 veröffentlicht worden. Mit den Maßnahmen soll die Integrität der Wirtschaft und des Finanzsystems der EU gestärkt werden. Besonders die Geldwäsche bedroht zunehmend das wirtschaftliche und gesellschaftliche Fundament in Europa. Nach Schätzungen der EU-Kommission liegt der finanzielle Schaden bei ca. 140 Milliarden Euro – jährlich. Dies entspricht etwa einem Prozent der jährlichen Wirtschaftsleistung in Europa.

Treiber der aktuellen Gesetzesverschärfungen sind insbesondere die zahlreichen Geldwäscheskandale europäischer Banken der letzten Jahre. Auch der Zusammenbruch der Wirecard AG in Deutschland ist ein Grund für die neuen Maßnahmen auf EU-Ebene. Daneben haben sowohl der Bundesrechnungshof als auch der Europäische Rechnungshof zuletzt deutliche Kritik an der Effektivität der Bekämpfung der Finanzkriminalität geäußert.

Bereits vor einem Jahr hatte die Kommission ihren sog. EU AML Action Plan („Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“) vorgestellt. Viele der dort aufgelisteten Maßnahmen finden sich nun im aktuellen Gesetzespaket wieder.

Einheitliche Regeln – Die neue EU-Geldwäscheverordnung

Die wichtigste gesetzliche Änderung ist die kommende EU-Geldwäscheverordnung. Dieses neue EU-Regelwerk soll helfen, die teils sehr unterschiedlichen Vorschriften der EU-Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen. So sollen u.a. detailliertere Bestimmungen zu Kundensorgfaltspflichten und zu wirtschaftlich Berechtigten aufgenommen werden. Auch die Befugnisse und Aufgaben von Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen sollen harmonisiert werden.

Weiter sollen bestehende nationale Bankkontenregister (u.a. das deutsche Kontenabrufsystem) miteinander verknüpft werden. Zentrale Meldestellen sollen damit einen rascheren Zugriff auf Informationen über Bankkonten und Schließfächer erhalten. Zusätzlich werden auch Strafverfolgungsbehörden zukünftig Zugang zu diesem System haben. Ermittlungen bei Finanzstraftaten und die Einziehung illegal erlangter Vermögenswerte in grenzübergreifenden Fällen sollen so beschleunigt werden.

Daneben wird es den EU-Mitgliedstaaten aber weiter möglich sein, gewisse Themenbereiche auch eigenständig zu regeln (z.B. strengere Regeln gegen Terrorismusfinanzierung).

Bargeldobergrenze von 10.000 Euro

In der öffentlichen Diskussion hat die neue Barzahlungsobergrenze die meiste Aufmerksamkeit erfahren. Danach sollen Barzahlungen in der EU nur noch bis maximal 10.000 Euro pro Geschäft zulässig sein. Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die keine berufliche Funktion ausüben, sind ausgenommen. Die Begrenzung gilt somit nicht für Bartransaktionen im rein privaten Umfeld (z.B. Autokauf zwischen Privatpersonen). Die Kommission betont dabei, dass dieses Limit hoch genug sei, um Geldwäschern das Leben schwerer zu machen. Gleichzeitig würden damit Barzahlungen im alltäglichen Geschäft nicht in Frage gestellt.

Solche Obergrenzen bestehen bereits in etwa zwei Dritteln der EU-Mitgliedstaaten, doch sind die Beträge unterschiedlich hoch. Die EU-Kommission stellt jedoch klar, dass nationale Obergrenzen unter 10.000 Euro beibehalten werden können. Auch in Deutschland gibt es schon Bestrebungen, solche Limitierungen des Bargeldverkehrs festzuschreiben. Dennoch gelten Einschränkungen von Bargeldzahlungen in Deutschland als politisch besonders heikel.

Eine Aufsicht namens AMLA

Kernstück der neuen Maßnahmen ist die Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde im Bereich Geldwäschebekämpfung. Die Aufgaben dieser sog. Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (kurz AMLA) werden vielfältig sein.

  • EU-weite Koordination: So soll die Behörde als Zentralstelle die Arbeiten der nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren. Damit soll sichergestellt werden, dass der private Sektor die EU-Vorschriften korrekt und einheitlich anwendet. Das gilt auch für die Koordinierung der Aufsichtsbehörden des Nicht-Finanzsektors.  Diese sind u.a. zuständig für Güterhändler, Rechtsanwälte und Immobilienmakler.
  • Unterstützung FIUs: Auch soll AMLA die zentralen Meldestellen (FIUs) dabei unterstützen, ihrer analytischen Kapazitäten zu verbessern. Damit sollen grenzübergreifende illegale Finanzströme besser aufgedeckt werden.
  • Direkte Aufsicht: Einige besonders risikoreiche internationale Banken wird AMLA auch direkt beaufsichtigen. Bei unmittelbar drohenden Risiken wird die Behörde hier befugt sein, einzuschreiten und Sofortmaßnahmen einzuleiten. Welche Finanz- und Kreditinstitute hiervon betroffen sein werden, steht noch nicht fest. Wahrscheinlich ist, dass es sich hierbei zumindest um die international tätigen Großbanken handeln wird. Darauf weisen die vielen Geldwäscheskandale der vergangenen Jahre in der EU hin. Eine direkte Aufsicht der EU über den gesamten Finanzsektor ist jedoch nicht geplant. Unklar ist auch noch, wo die Behörde ihren Sitz haben wird. Als wahrscheinlichste Anwärter gelten Frankfurt am Main und Paris.

Die künftige Geldwäschebekämpfungsbehörde dürfte 2024 operativ sein und kurz darauf mit der direkten Beaufsichtigung beginnen.

GwG-Pflichten für Dienstleister von Kryptowerten

Bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll zukünftig ein stärkeres Augenmerk auf den Krypto-Sektor gelegt werden. Derzeit gelten viele Pflichten nur für bestimmte Krypto-Dienstleistungsanbietern. Mit der vorgeschlagenen Reform sollen diese Vorschriften auf den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet werden.

Konkret sieht der Entwurf vor, die Sorgfaltspflichten der Geldtransferverordnung auf „crypto-asset service provider“ auszudehnen (zur Definition von crypto-asset service provider siehe MiCAR). Dies hätte zur Folge, dass Transfers von Kryptowerten wie grenzüberschreitende Zahlungen zu behandeln sind. In diesem Fall müssten u.a. die Namen von Sender und Empfänger der Transaktion erhoben und übermittelt werden. Ziel ist, anonyme Transaktionen mit Kryptowerten in Zukunft auszuschließen. Zudem sollen anonyme Wallets (Krypto-“Geldbörsen“) untersagt werden.

In eine sehr ähnliche Richtung geht der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Kryptowertetransfer-Verordnung. Durch das geplante Regelwerk sollen verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten vorgeschrieben werden. Der deutsche Vorstoß hatte für Aufsehen in der Branche gesorgt.

Abgesehen davon müssen in Deutschland seit dem 01. August 2021 bei Kryptotransaktionen ab 1.000 Euro Gegenwert allgemeine Sorgfaltspflichten, wie z.B. die Identifizierung des Kunden, erfüllt werden.

Verabschiedung einer „6. Geldwäscherichtlinie“

Neben der Geldwäsche-Verordnung schlägt die Kommission eine 6. Geldwäscherichtlinie vor. Die Richtlinie soll Vorgaben enthalten, deren konkrete Ausgestaltung den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben soll. Das gilt beispielsweise für die Gestaltung der Transparenzregister, die nationale Risikoanalyse oder die Struktur der „Financial Intelligence Units“ (FIUs).

Zeitenwende bei der Geldwäschebekämpfung?

Die geplanten Schritte der EU-Kommission sind von der Fachwelt insgesamt begrüßt worden, auch wenn viele AML-Experten sich hier ein entscheidenderes Vorgehen gewünscht hätten. Der nationale Blick auf die global operierende Geldwäschekriminalität ist schon seit längerem nicht mehr zeitgemäß und im Ergebnis häufig ineffektiv. Ein entschiedenes und verbindliches Tätigwerden auf multinationaler Ebene ist daher von großer Bedeutung.

Es wird sich zeigen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen auch tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden. Die genannten Gesetzgebungsvorschläge werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Es ist damit zu rechnen, dass es dabei auch noch zu inhaltlichen Änderungen kommen wird.

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