Ist Bares nicht mehr Wahres? (Teil 4) Die neuen BaFin AuA BT Kreditinstitute

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Teil 4: Sanktionen bei Verstößen gegen die Nachweispflicht

Nach den „Auslegungs-​ und Anwendungshinweisen Besonderer Teil: Kreditinstitute“ der BaFin (AuA BT für Kreditinstitute) gelten Bargeschäfte ab einer bestimmten Höhe als besonders risikoreich. In diesen Fällen müssen Informationen über die Vermögensherkunft sowie zum gegebenenfalls vorliegenden wirtschaftlich Berechtigten vor Ausführung der Transaktion eingeholt werden. Bei Bartransaktionen von Gelegenheitskunden ist dies bei einem Gegenwert von mehr als 2.500 Euro der Fall, bei Bestandskunden bei mehr als 10.000 Euro.

Halten sich Kreditinstitute nicht an die Auffassung der BaFin, so drohen entsprechende Sanktionen der Prüfer. Solche Maßnahmen der Aufsicht können zwar gerichtlich angegriffen werden, dies ist jedoch nur sehr selten zu beobachten. Die Einleitung rechtlicher Schritte bietet sich in der Regel auch nur in Fällen an, in denen die BaFin fachlich offensichtlich falsch liegt oder die Sanktionen unverhältnismäßig sind.

Verhältnismäßigkeit der Aufsichtspraxis

In Anbetracht der kurzen Umsetzungsfrist (bis 08. August 2021!) gewinnt gerade die Frage der Verhältnismäßigkeit an Bedeutung. Wie so häufig sind zeitraubende technische Anpassungen der Hauptgrund dafür, dass die Umsetzung regulatorischer Anforderungen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Das ist auch der BaFin bekannt. Die Aufsicht hat daher in der Vergangenheit gegenüber den Verbänden der Kreditwirtschaft auch immer wieder Verständnis für diese Situation signalisiert. So wurde im Rahmen der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtline 2017 anerkannt, dass die Nichteinhaltung von gesetzlichen Pflichten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in bestimmten Fällen nicht sanktioniert werden kann. Bedingung hierfür sei u.a., dass sich der Verpflich­tete ernsthaft bemüht hat, die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen, er hieran aber aufgrund von ihm nicht oder teilweise beeinflussbarer Umstände (noch) gehindert ist.

Als Beispiel hierfür wurde u.a. auch das „Warten“ auf externe umset­zungsvorbereitende Maßnahmen, z. B. von Dienstleistern oder Verbänden, genannt. Dies soll zumindest dann gelten, wenn trotz unverzüglichem Tätigwerden nach Bekanntgabe neuer oder geänderter Anforderungen die Umsetzung noch eine gewisse Zeit erfordert. Voraussetzung sei stets der Nachweis durch den Ver­pflichteten, dass die für eine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen oder Verfahren unverzüg­lich in die Wege geleitet worden sind und konkrete zeitliche Zielplanungen vorliegen sowie die Maß­nahmen oder Verfahren ohne Zeitverlust zum Abschluss gebracht werden.

Fazit

Bei Nichtbefolgung oder verspäteter Erfüllung der genannten Maßnahmen drohen den betroffenen Kreditinstituten Sanktionen der BaFin. Es besteht jedoch die Hoffnung, dass die BaFin sich in diesen Fällen an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert wird. Hat das Kreditinstitut alle erforderlichen Schritte unverzüglich eingeleitet und beruht die Verzögerung auf nicht beeinflussbaren Umständen, wie zeitintensiven technischen Arbeiten, so kommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Tragen. Ob und inwieweit die BaFin in ihrer Aufsichtspraxis darauf zurückgreifen wird, wird sich in der nächsten Prüfungsrunde zeigen.

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