Ist Bares nicht mehr Wahres? (Teil 3) Die neuen BaFin AuA BT Kreditinstitute

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Teil 3: Kein Herkunftsnachweis = Kündigung?

Bei der Befolgung des Geldwäschegesetzes kommt es für die verpflichteten Unternehmen maßgeblich darauf an, welche Meinung die zuständige Aufsichtsbehörde zu den verschiedenen Pflichten vertritt. Die Auffassung der Behörden wird in sog. Auslegungs- und Anwendungshinweisen (kurz „AuA“) zusammengefasst. Auch wenn sie nur „Hinweise“ genannt werden, so gelten diese Ausführungen für die Praxis als de facto verbindlich.

Dass die Auslegungs- und Anwendungshinweise nicht ohne Grund mit „AuA“ abgekürzt werden, muss zurzeit die Finanzwirtschaft wieder schmerzlich erfahren. Die aktuelle Quelle dieses „Leids“ sind die „Auslegungs-​ und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ der BaFin (AuA BT für Kreditinstitute), die am 08. Juni 2021 veröffentlicht wurden.

Insbesondere die neuen Anforderungen an die Ermittlung der Vermögensherkunft bei Bartransaktionen (siehe Nr. 1 der BaFin AuA BT für Kreditinstitute) erweisen sich in der Umsetzung als „harte Nuss“ (Frist zur Umsetzung: 08. August 2021!). Danach gelten Bargeschäfte ab einer bestimmten Höhe als besonders risikoreich. In diesen Fällen müssen Informationen über die Vermögensherkunft sowie zum gegebenenfalls vorliegenden wirtschaftlich Berechtigten vor Ausführung der Transaktion eingeholt werden. Bei Bartransaktionen von Gelegenheitskunden ist dies bei einem Gegenwert von mehr als 2.500 Euro der Fall, bei Bestandskunden bei mehr als 10.000 Euro.

Die Herkunft der Vermögenswerte ist durch die Vorlage eines “aussagekräftigen Belegs” (sog. Herkunftsnachweis) zu plausibilisieren. Diese Abklärung muss vor Ausführung der Transaktion erfolgen.

Ablehnung bzw. Kündigung bei fehlendem Nachweis?

Für Banken und Sparkassen stellt sich die Frage, wie in Fällen fehlender oder verspäteter Herkunftsnachweise zu verfahren ist. Handelt es sich um Bartransaktionen von Gelegenheitskunden (=außerhalb einer Geschäftsbeziehung), so muss hier nach Meinung der BaFin die Annahme des Bargelds abgelehnt werden.

Fehlt der Nachweis bei Bareinzahlungen von Bestandskunden (=innerhalb einer Geschäftsbeziehung), so ist dies nicht so eindeutig zu beurteilen. Zumindest äußert sich die BaFin hierzu nicht.

Beendigungszwang bei Nichterfüllung

Gegen einen Kündigungszwang spricht die (vertragliche) Verpflichtung von Kreditinstituten zumindest bei Zahlungskonten und kreditorisch geführten Konten auch Bargeldzahlungen anzunehmen. Problem ist, dass die BaFin die Maßnahmen zur Herkunftsklärung bei Bartransaktionen als verstärkte Sorgfaltspflichten gem. § 15 Abs. 4 Nr. 2 GwG einstuft. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, greift die sog. „Beendigungsverpflichtung“ des § 15 Abs. 9 GwG i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG. Die Geschäftsbeziehung ist danach zwingend zu beenden, sprich der Kontovertrag ist zu kündigen.

Das Kreditinstitut müsste also spätestens dann aktiv werden, wenn der Kunden nach Ablauf einer angemessenen Frist den Herkunftsnachweis nicht nachreicht. Das Gleiche gilt, wenn die Herkunft nicht schlüssig dargelegt werden kann (fehlende Plausibilität). Gleichzeitig ist zu entscheiden, ob aufgrund des Sachverhalts zusätzlich eine Verdachtsmeldung abgeben werden muss.

Fazit

Aufgrund der drohenden Pflicht zur Kündigung ist es ganz besonders wichtig, die eigenen Kunden auf die schwerwiegenden Konsequenzen hinzuweisen. Der Herkunftsnachweis sollte daher immer sofort vorgelegt bzw. zeitnah nachgereicht werden. In einer mitarbeiterbesetzten Filiale kann dies den Kunden noch gut direkt vermittelt werden. Bei Bareinzahlungen am Selbstbedienungsautomaten (siehe Teil 2: Umgang mit Einzahlungen am Automaten) ist das schon deutlich schwieriger umzusetzen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die BaFin hier nur für Gelegenheitskunden die Ablehnung der Transaktion festschreibt („Wenn kein entsprechender Nachweis gemäß Ziffer 1.3 eingeholt werden kann, ist die
Annahme des Bargelds abzulehnen
„). Nur in diesem Fall wiederholt sie die im Gesetz festgelegte Folge. Für Bestandskunden findet sich keine darauf bezogene Aussage. Ist die BaFin daher vielleicht der Auffassung, dass in diesen Fällen eine Kontokündigung nicht zwingend ist? Handelt es sich hier um ein bewusstes Offenhalten der Rechtsfolgen? Sich auf eine solche Vermutung zu verlassen, wäre jedoch riskant. Schließlich handelt es sich bei den AuA auch nur um „Hinweise“. Das letzte Wort hat stets das Gesetz, in diesem Fall die „Beendigungsverpflichtung“ des § 15 Abs. 9 GwG i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG.

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