Ist Bares nicht mehr Wahres? (Teil 2) Die neuen BaFin AuA BT Kreditinstitute

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Teil 2: Umgang mit Einzahlungen am Automaten

Bei der Befolgung des Geldwäschegesetzes kommt es für die verpflichteten Unternehmen maßgeblich darauf an, welche Meinung die zuständige Aufsichtsbehörde zu den verschiedenen Pflichten vertritt. Die Auffassung der Behörden wird in sog. Auslegungs- und Anwendungshinweisen (kurz „AuA“) zusammengefasst. Auch wenn sie nur „Hinweise“ genannt werden, so gelten diese Ausführungen für die Praxis als de facto verbindlich.

Dass die Auslegungs- und Anwendungshinweise nicht ohne Grund mit „AuA“ abgekürzt werden, muss zurzeit die Finanzwirtschaft wieder schmerzlich erfahren. Die aktuelle Quelle dieses „Leids“ sind die „Auslegungs-​ und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ der BaFin (AuA BT für Kreditinstitute), die am 08. Juni 2021 veröffentlicht wurden.

Insbesondere die neuen Anforderungen an die Ermittlung der Vermögensherkunft bei Bartransaktionen (siehe Nr. 1 der BaFin AuA BT für Kreditinstitute) erweisen sich in der Umsetzung als „harte Nuss“ (Frist zur Umsetzung: 08. August 2021!). Danach gelten Bargeschäfte ab einer bestimmten Höhe als besonders risikoreich. In diesen Fällen müssen Informationen über die Vermögensherkunft sowie zum gegebenenfalls vorliegenden wirtschaftlich Berechtigten vor Ausführung der Transaktion eingeholt werden. Bei Bartransaktionen von Gelegenheitskunden ist dies bei einem Gegenwert von mehr als 2.500 Euro der Fall, bei Bestandskunden bei mehr als 10.000 Euro.

Die Herkunft der Vermögenswerte ist durch die Vorlage eines „aussagekräftigen Belegs“ (sog. Herkunftsnachweis) zu plausibilisieren. Diese Abklärung muss vor Ausführung der Transaktion erfolgen.

Problem: Überprüfung am Geldautomaten

Die Anforderungen der BaFin, insbesondere die Vorlage eines Herkunftsnachweises, führen zu großen Problemen in der Praxis. Grund hierfür ist, dass es die klassische Filialkasse aufgrund von Einsparmaßnahmen im Bankenbereich kaum noch gibt. Statt an einem mitarbeiterbesetzten Schalter, kann Bargeld bei vielen Banken und Sparkassen nur noch am Selbstbedienungsautomaten eingezahlt werden. Diese Automaten sind immer seltener in einer klassischen Filiale zu finden. Auch kann Bargeld dort in der Regel rund um die Uhr und nicht nur zu den Geschäftszeiten eingezahlt werden.

Es stellt sich also die Frage, wie die geforderten Herkunftsnachweise in diesen Fällen entgegengenommen werden sollen. Auch die Prüfung der Plausibilität der Bareinzahlung ist hier nur im Nachgang denkbar.

„Laufkundschaft“ hat es zukünftig schwerer

Bei Gelegenheitskunden (=außerhalb einer Geschäftsbeziehung) besteht, nach Auffassung der BaFin, hier kaum Spielraum. Wenn kein entsprechender Herkunftsnachweis eingeholt werden kann, muss die Annahme des Bargelds abgelehnt werden.

Sofern Kreditinstitute Bareinzahlungen von Gelegenheitskunden am Automaten zulassen, sollte daher eine Begrenzung auf 2.500 Euro vorgenommen werden. Technisch sollte sichergestellt werden, dass Überschreitungen unverzüglich angezeigt und bearbeitet werden. Dies gilt dann, wenn die Festlegung einer Betragsgrenze nicht möglich ist. Damit wird sichergestellt, dass ein über 2.500 Euro liegender Gesamtbetrag nicht künstlich aufgesplittert wird (sog. Smurfing).

Ausnahmen bei Bestandskunden

Anders bei Bestandskunden (=innerhalb einer Geschäftsbeziehung): Hier lässt die BaFin Erleichterungen zu. So kann der Herkunftsnachweis auch innerhalb einer angemessenen Frist nachträglich persönlich vor Ort erbracht oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Welcher Zeitraum noch als angemessen bewertet werden kann, lässt die Aufsicht offen. In der Regel sollten Kunden nicht Monate brauchen, um den entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dies gilt zumindest dann, wenn ein solcher Nachweis existiert. Auch in Anbetracht des höheren Risikos von Bartransaktionen über 10.000 Euro sollte die Frist nicht zu großzügig bemessen werden.

Es empfiehlt sich, auch bei Bestandskunden mit einer Betragsgrenze (10.000 Euro) zu arbeiten. So­fern die Höhe der Einzahlung nicht auf 10.000 Euro begrenzt werden soll oder kann, muss technisch sichergestellt werden, dass Überschreitungen unverzüglich angezeigt und bearbeitet werden. Damit soll verhindert werden, dass ein über 10.000 Euro liegender Gesamtbetrag nicht künstlich aufgesplittert wird (sog. Smurfing). Bei Überschreitungen ist der Kunde aufzufor­dern, einen geeigneten Herkunftsnachweis innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht nach oder ist der Herkunftsnachweis oder die Erklärung hierzu unplausibel, sollte die Abgabe einer Verdachtsmeldung erwogen werden.

Erleichterungen bei „regelmäßigen Einzahlern“

Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelmäßig höhere Bartransaktionen zum Geschäfts­modell gehören (z. B. Einzelhandel, der abends seine Tageskasse an Bargeldautomaten einzahlt) lässt die BaFin weitere Ausnahmen zu. Hier kann von der Plausibilisierung der Vermögensherkunft und somit von einem Herkunftsnachweis abgesehen werden. Dies setzt laut BaFin jedoch voraus, dass die Bartransaktionen risikoorientiert regelmä­ßig auf Plausibilität geprüft werden. Diese Prüfung kann auch im Rahmen der Monitoringsys­tem durchgeführt werden.

Festlegung von Prozessen und Zuständigkeiten

Wichtig ist in jedem Fall, dass Banken und Sparkassen hier eine Festlegung treffen und einen entsprechenden Geschäftsprozess schaffen. Dabei sind die Kreditinstitute auch grundsätzlich frei in der Ausgestaltung des Verfahrens. Dies betrifft u.a. die Frage, welche Or­ganisationseinheit für die Einholung des Herkunftsnachweises und der Prüfung der Plausibilität zuständig sein soll. Das muss nicht zwingend der oder die Geldwäschebeauftragte sein. Der oder die Beauftragten sollte dann eingebunden werden, wenn die Herkunft nicht plausibilisiert werden konnte (z.B. wegen fehlendem oder ungenügendem Nachweis) oder sich andere Auffälligkeiten ergeben. Hier sollte dann ggf. auch eine Verdachts­meldung abgegeben werden.

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