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Ein ereignisreiches Jahr 2021 ist für die Geldwäschebeauftragten zu Ende gegangen. Eine ganze Reihe an Skandalen, Gesetzesanpassungen und Sanktionen liegen hinter der AML-Gemeinde:
Die Veröffentlichung der Pandora-Papers, das EU-Gesetzespaket, große internationale Operationen gegen Geldwäscher, ein Millionenbußgeld gegen N26, rasant steigende Verdachtsmeldezahlen, der Vor-Ort-Besuch der FATF-Prüfer, die Pflicht zur Ermittlung der Vermögensherkunft bei Bartransaktionen, das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG), die Reform des Geldwäschetatbestands § 261 StGB, eine Zunahme an öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörden und und und.
So viel wie es in 2021 neu zu beachten und umzusetzen galt, so geschäftig wird es in 2022 aller Voraussicht nach weiter gehen. In diesem Jahr stehen einige sehr einschneidende Ereignisse an, die schon jetzt ihre Schatten vorauswerfen.
Nie wieder Wirecard! (?) – Die BaFin rüstet auf
Deutschlands Finanzaufseher sind gerade sehr stark damit beschäftigt, den Bereich Geldwäscheaufsicht grundlegend zu erneuern und auszubauen. Wer allein die Stellenanzeigen der BaFin in den letzten Monaten las, der konnte beobachten, welche Expertise gerade vermehrt gefragt ist. Bankenaufseher, Abteilungsleiter, Volljuristen, Wirtschaftsprüfer, IT-Spezialisten – für das Thema Geldwäsche werden zurzeit verstärkt Fachexperten gesucht.
Auch die neue Führungsspitze hat sich das Projekt AML groß auf die Fahnen geschrieben. Bei der Geldwäschekonferenz der BaFin machte zum ersten Mal ein BaFin-Chef persönlich seine Aufwartung: Mark Branson nutzte die Gelegenheit sich vorzustellen und betonte die besondere Bedeutung des Thema Geldwäscheprävention. Vor über 1.000 virtuell zugeschalteten Teilnehmerinnen und Teilnehmern kündigte der neue BaFin-Präsident an, die Geldwäscheprävention intensivieren und personell wie organisatorisch aufrüsten zu wollen. Die BaFin habe die Prävention von Geldwäsche nicht ohne Grund in ihre Mittelfristziele aufgenommen. Seine Behörde wolle in der Geldwäscheaufsicht proaktiver werden. Sie werde nicht erst reagieren, wenn Fälle in den Medien behandelt würden, sondern vorausschauend agieren.
Die große Aufmerksamkeit für das Thema AML mag in den jüngsten Geldwäscheskandalen, wie insbesondere dem Untergang der Wirecard AG, begründet sein. Über diesen Fall ist auch schlussendlich Bransons Vorgänger Hufeld gestürzt. Dies scheint jedoch nicht der einzige Grund für die massiven Maßnahmen, Bemühungen und Ankündigungen der Finanzaufsicht zu sein, denn Deutschland hat sich 2022 noch einer anderen großen Herausforderung zu stellen.
Abschluss der FATF-Deutschlandprüfung
Von der breiten Öffentlichkeit unbemerkt kündigt sich für 2022 ein Ereignis an, dass nicht nur für die BaFin sondern für den gesamten Finanz- und Wirtschaftsstandort Deutschland weitreichende Folgen haben könnte. Voraussichtlich Mitte des Jahres wird die FATF den Abschlussbericht ihrer seit 2020 laufenden Länderprüfung vorlegen.
Noch sind hierzu keine Details an die Öffentlichkeit gesickert, es steht jedoch zu befürchten, dass Deutschland hier keine Bestnoten erhalten wird. Zu groß waren die offensichtlichen Mängel im Verdachtsmeldewesen, bei der Bankenaufsicht, bei der zersplitterten Aufsicht im Nichtfinanzsektor und dem Immobiliensektor.
Aber selbst wenn der FATF-Abschlussbericht für Deutschland schlecht ausfallen sollte, sind die Konsequenzen daraus nicht zwingend gravierend. Bei der letzten Länderprüfung 2010 führte die FATF eine ganze Reihe an Mängeln in der Geldwäschebekämpfung auf. Dies nahm die Bundesrepublik zum Anlass, insbesondere gesetzlich nachzuschärfen. Bei der anschließenden Nachbetrachtung 2014 durch die Prüfer gab man sich damit schlussendlich zufrieden.
EU-Gesetzespaket Geldwäsche
Im Juli 2021 wurde das mit Spannung erwartete Gesetzespaket der EU-Kommission zur verstärkten Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. So ist in den kommenden Jahren u.a. geplant, die Geldwäscheregeln zu vereinheitlichen und in einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung zu bündeln. Weiter soll eine europaweite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro Geldwäsche erschweren. Besonderer Aufmerksamkeit haben die Pläne zur Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde im Bereich Geldwäschebekämpfung erfahren. Eine der zentralen Aufgaben der Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (kurz AMLA) wird die direkte Aufsicht über einige besonders risikoreiche internationale Banken sein.
Das Legislativpaket wird zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Die Kommission hofft auf ein zügiges Gesetzgebungsverfahren, so dass schon in 2022 mit näheren Einzelheiten zu rechnen ist. AMLA soll 2024 ihre Arbeit aufnehmen. Die direkte Aufsicht wird die Behörde jedoch erst mit der Geltung der neuen EU-Geldwäschebestimmungen ausüben.
Verdachtsmeldungen 2022 – höher, schneller, weiter?
Nichts plagt Verpflichtete (insbesondere solche im Finanzbereich) derzeit so, wie die immens ansteigenden Verdachtsmeldefälle. In 2021 haben insbesondere die Reform des Geldwäschetatbestands § 261 StGB und die Pflicht von Kreditinstituten zur Ermittlung der Vermögensherkunft bei Bartransaktionen die Zahl der abgegebenen Verdachtsmeldungen schier explodieren lassen. Der Aufwand bei der Bearbeitung und die damit steigende Verantwortung lasten schwer auf den betreffenden Kolleginnen und Kollegen.
Eine Entspannung ist hier allerdings nicht abzusehen. Für 2021 rechnet der Leiter der Financial Intelligence Unit (FIU) mit einem neuen Rekord an Geldwäscheverdachtsmeldungen. Mindestens 200.000 sollen es sein. 2022 wird diese Zahl wohl weiter steigen. Die niedrige Meldestelle und die drohenden Konsequenzen im Falle einer Nichtmeldung werden für ein weiter hohes Meldeaufkommen sorgen.
Um dieser stetig wachsenden Aufgabe gerecht zu werden, soll die FIU weiter reformiert und gestärkt werden. Nach dem Koalitionsvertrag der Ampelregierung soll den Missständen bei der FIU begegnet werden, indem man deren Befugnisse erweitert und ihr Zugang zu allen nötigen Informationen verschafft. Der Einsatz von Verbindungsbeamten ist bereits seit Mai 2020 Gegenstand von Kooperationsvereinbarungen zwischen FIU und einzelnen Landeskriminalämtern. Zudem soll der risikobasierte Ansatz und die Qualität der Meldungen weiter verbessert werden. Auch die Mitarbeiterzahl soll weiter kräftig steigen.
Umsetzung Whistleblower-Richtline
2022 wird auch das Thema Whistleblowing bei vielen Unternehmen, aber auch Behörden und Gemeinden auf der Tagesordnung stehen. Hintergrund ist die EU-Whistleblower-Richtlinie EU 2019/1937. Diese sieht vor, dass
- Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern (ab 17. Dezember 2023: mit mehr als 50 Mitarbeitern),
- alle staatlichen und regionalen Verwaltungen einschließlich der ihnen untergeordneten Stellen sowie
- sämtliche lokale Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern
ein internes Hinweisgebersystem errichten müssen.
Die Richtlinie sollte eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Frist wurde jedoch von vielen Ländern verfehlt, darunter Deutschland. Im Laufe des Jahres ist jedoch mit einem entsprechenden Gesetzentwurf zur Umsetzung zu rechnen. Bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes entfaltet die Richtlinie mit ihren Vorgaben allenfalls gegenüber öffentlich-rechtlichen Stellen unmittelbare Wirkung.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) kennen das Thema Hinweisgeberstelle bereits. In § 6 Abs. 5 GwG findet sich schon länger die Pflicht Vorkehrungen zu treffen, die es Beschäftigten erlauben anonym Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften zu melden. Allerdings müssen sich GwG-Verpflichtete hier auf nötige Anpassungsarbeiten einstellen.
Insbesondere die Sensibilisierung der Mitarbeiter (Stichwort Schulung) wird in Zukunft noch wichtiger werden, zumal die BaFin das Thema Whistleblowing zur Chefsache erklärt hat. Auch muss der interne Meldekanal so eingestellt sein, dass er eine fortlaufende anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber ermöglicht. Bloße Postkästen oder E-Mail-Postfächer ohne Anonymisierungsmöglichkeit reichen dann nicht mehr aus.
Transparenzregister – Schrittweises Ende der Übergangsfristen
Durch das am 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) sind u.a. die Meldepflichten zum Transparenzregister angepasst worden.
Der Anlass für die Gesetzesreform ist die angestrebte Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten. Hierdurch soll die Nutzung von Bankkonten- und Finanzinformationen erleichtert werden. Um für die nötige Datenqualität und Kompatibilität des Transparenzregisters zu sorgen, ist ein “Relaunch” des Inhalts nötig. Statt der häufigen Verweisungen auf den Inhalt anderer Register (wie insb. dem Handelsregister), soll es zukünftig im Transparenzregister nur noch vollwertige und strukturierte Datensätze geben.
Um dieses Ziel erreichen zu können, sind ALLE eintragungspflichtigen Rechtseinheiten verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister aktiv zur Eintragung mitzuteilen. Korrespondierend dazu ist die in § 20 Abs. 2 GwG enthaltene Mitteilungsfiktion für bestimmte Rechtseinheiten gestrichen worden. Davor galt die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten als erbracht, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zum Beispiel aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben.
Für Rechtseinheiten, die bisher noch von der Mitteilungsfiktion profitieren, sind bzgl. der neuen Mitteilungspflicht Übergangsfristen vorgesehen, die nach Art oder Rechtsform gestaffelt sind. Diese laufen in 2022 schrittweise aus:
- AGs, SEs, KGs auf Aktien –> Bis zum 31. März 2022
- GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften –> Bis zum 30. Juni 2022
- In allen anderen Fällen –> Bis zum 31. Dezember 2022
Unterbliebene Meldungen gelten in diesen Fällen allerdings für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies soll es den eintragungspflichtigen Rechtseinheiten ermöglichen, die entsprechenden Eintragungen rechtzeitig vorzunehmen.
Empfehlenswert ist es in jedem Fall, die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Vorbereitung der dann nötigen Meldungen an das Transparenzregister zu nutzen.
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