Das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - Ein Meilenstein im Kampf gegen Geldwäsche?

Neue Behörden, mehr Zusammenarbeit, mehr Daten – Das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) soll die Effektivität der Geldwäschebekämpfung in Deutschland verbessern. In diesem Blogbeitrag werden die wichtigsten Punkte dieses Gesetzesentwurfs zusammengefasst und die Auswirkungen auf Geldwäschebeauftragte erörtert.

(Möchten Sie beim Thema Geldwäsche auf dem Laufenden bleiben? Hier gehts zu unserem Newsletter)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Mitte September den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) veröffentlicht. Der Entwurf umfasst über 200 Seiten. Viele Regelungen sollen bereits zum 01. Januar 2024 wirksam werden.

Die Herausforderung und das Ziel des FKBG

Der Gesetzesentwurf ist eine Reaktion auf die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und die Ergebnisse der Deutschlandprüfung im Jahr 2022. Dabei wurde Deutschland u.a. für die unzureichende Bekämpfung von Geldwäsche und die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert. Der FKBG zielt darauf ab, diese Schwächen zu beheben und die Geldwäschebekämpfung zu intensivieren.

Kerninhalt des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur Errichtung des neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF). Darüber hinaus enthält er notwendige fachgesetzliche Anpassungen u. a. im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen. Schließlich werden auch Bestimmungen für die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters getroffen.

Die neue „Supergeldwäschebehörde“

Erste Details zum neuen BBF waren bereits im Sommer 2023 durchgesickert. Zentrale Aufgabe der neuen Behörde ist die Zusammenführung von Analyse, straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen und der Aufsicht im Geldwäschebereich. All diese Bereichen sollen unter einem Dach im Sinne eines „ganzheitlichen Ansatzes“ vereint werden.

Das BBF selbst besteht aus mehreren Einheiten, die sich um verschiedene Belange der Geldwäschebekämpfung kümmern sollen. Diese Einheiten sind mit eigenen gesetzlichen Befugnissen ausgestattet und damit eigenständige Behörden. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass diese Einheiten selbstständig Aufsichtsmaßnahmen durchführen können.

Fokussierung auf die „dicken Fische“

Zur Verfolgung von bedeutsamen Fällen der internationalen Geldwäsche mit Bezug zum Inland soll das neue Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) geschaffen werden. Das EZG soll dabei dieselben Befugnisse bei Ermittlungen haben wie Behörden und Bedienstete des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung (StPO). Die mit den konkreten Ermittlungen betrauten Bedienstete gelten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Aufsichtsdschungel lichten

Ebenfalls unter dem Dach des BBF wird die neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) angesiedelt. Hauptaufgabe der ZfG wird die Koordinierung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden sein. Deren Zuständigkeiten bleiben jedoch unberührt. Hierzu gehört insb. die Unterstützung der Aufsichtsbehörden bei der Erstellung, Harmonisierung und Aktualisierung von Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA). Auch wird die ZfG in eigenen Leitlinien Vorgaben für eine einheitliche Aufsicht machen.

Die ZfG wird zudem die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der neuen EU-Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA für Deutschland koordinieren.

Im Zuge der Neuschaffung der ZfG soll auch die geldwäscherechtliche Aufsicht über Notare von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte verlagert werden.

Neue Heimat für die FIU und ZfS

Zusätzlich zu den neuen Behördeneinheiten kommen zwei bekannte Behörden mit unter das Dach des BBF.

Zum einen soll die noch junge Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) beim BBF eine neue Heimat finden.

Zum anderen wird die Financial Intelligence Unit (FIU) in ihrer jetzigen Form eingegliedert und eng mit den anderen Einheiten verzahnt. Sie behält dabei ihre derzeitigen Befugnisse.

Risikobasierte Ansatz soll den gordischen Knoten zerschlagen

Zukünftig soll die FIU den risikobasierten Ansatz bei ihrer Arbeit berücksichtigen. Dies geht aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hervor. Hierzu soll es dann im Geldwäschegesetz heißen:

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen einem risikobasierten Ansatz.“

Ziel ist eine effizientere Filterung und Auswahl der Meldungen, die dann analysiert werden. Bisher arbeitet die FIU zwar auch schon nach eigenen risikobasierten Grundsätzen, diese Vorgehensweise wurde jedoch teilweise als nicht rechtskonform kritisiert. Durch die geplante Gesetzesänderung soll die FIU nun eine rechtssichere Grundlage für dieser Vorgehensweise bekommen.

Bei der Anwendung des risikobasierten Ansatzes darf die FIU automatisierte Verfahren einsetzen. Diese automatisierten Systeme dürfen aber nicht eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen. Solche Einschätzungen müssen immer durch Mitarbeiter der FIU vorgenommen werden.

Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters

Für mehr Transparenz soll die Einführung eines elektronischen Immobilientransaktionsregisters sorgen. Notare und Gerichte werden zukünftig verpflichtet, die hierfür notwendigen Daten zuliefern. Spätestens ab 1. Januar 2026 sollen die ersten Behörden die Möglichkeit erhalten, Daten aus diesem Register abzurufen. Das Register wird beim BBF angesiedelt sein.

In dem Register sollen die Daten, die aus den elektronischen Veräußerungsanzeigen nach § 18 Abs. 1, 2 GrEStG resultieren und bei denen der Kaufpreis mehr als EUR 100.000 beträgt, einfließen. Ziel ist es, einen volldigitalen Zugriff auf Immobilientransaktionsdaten zu ermöglichen, um Geldwäsche im Immobilienbereich besser bekämpfen zu können.

Weitere Änderungen im Geldwäschegesetz

Neben diesen Neuerungen sind noch weitere Änderungen im Geldwäschegesetz geplant:

  • Der Verpflichtetenkreis wird um bestimmte Finanzholding- bzw. Versicherungsholdinggesellschaften erweitert.
  • Die Nichtregistrierung bei GoAML soll zukünftig mit einem Bußgeld geahndet werden können. Hintergrund sind die immer noch sehr niedrigen Registrierungszahlen. Ab 01. Januar 2024 müssen alle Verpflichteten bei GoAML registriert sein. Eine Ausnahme soll für Güterhändler gelten. Diese müssen sich bis zum 1. Januar 2027 registriert haben.
  • Parallele Strafanzeigen meldepflichtig: Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu einer Verdachtsmeldung eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so muss dies der FIU mit Abgabe der Verdachtsmeldung mitgeteilt werden.

Änderungen im Transparenzregisterrecht

Auch die Bestimmungen zum Transparenzregister sollen überarbeitet werden:

  • Geplant sind u.a. Regelungen zur Eintragungsberechtigung spätestens ab 1. Januar 2025. Durch Identitäts- und Nachweisüberprüfung soll sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Eintragungen vornehmen oder ändern dürfen.
  • Zukünftig können eintragungsverpflichtete Organisationen auch Eigentums- und Kontrollübersichten mitteilen.
  • Die Möglichkeit ein Unstimmigkeitsverfahren zu eröffnen, soll erweitert werden. Hierzu können sonstige Antragsteller mit berechtigtem Interesse Hinweise geben.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, den Geburtsort der wirtschaftlich Berechtigten in das Register einzutragen. Ab 1. Januar 2027 wird die Angabe des Geburtsorts dann verpflichtend.

Auswirkungen auf die Geldwäschebeauftragten

Die meisten Neuerungen des FKBG betreffen das neue BBF und das Transparenzregister. Somit ergibt sich für die Arbeit der Geldwäschebeauftragten kaum Handlungsbedarf. Inwieweit die Reform langfristig zu spürbaren Veränderungen führen wird, kann derzeit kaum abgeschätzt werden.

Folgende Punkte sollten dennoch von Geldwäschebeauftragten beachtet werden:

  • Der Gesetzentwurf legt insgesamt ein stärkeres Gewicht auf das Thema „Verhinderung von Proliferation(-sfinanzierung)“. Hierbei geht es um die Nutzung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, wie bspw. Kernwaffen. Es ist demnach zu erwarten, dass auch Verpflichtete beim KYC verstärkt auf Zusammenhänge mit diesem Thema achten müssen. Noch gibt es hierzu aber keine neuen Pflichten.
  • Das Tipping Off-Verbot soll zukünftig auch bzgl. der Maßnahmen der ZfS gelten. Es wäre dann (bußgeldbewährt) verboten, Vertragspartner, Auftraggeber oder sonstige Dritte von Ermittlungsmaßnahmen der ZfS in Kenntnis zu setzen.
  • Strafanzeigen und Strafanträge, die zusätzlich zu einer Verdachtsmeldung gestellt werden, müssen der FIU mitgeteilt werden. Noch ist unklar, wie genau diese Mitteilung zu geschehen hat. Vermutlich wird in GoAML eine entsprechende Möglichkeit eingerichtet.
  • Die FIU hat zukünftig die Möglichkeit einen Negativkatalog für typische Sachverhalte zu erstellen, die keine Meldepflicht auslösen. Einen Vorgeschmack gibt das kürzlich veröffentlichte Eckpunktepapier. Ob die FIU noch weitergehender von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, steht noch nicht fest. Fest steht jedoch, dass der risikobasierte Ansatz bei der Verdachtsfallbearbeitung auch weiterhin nicht angewandt werden darf. Kritik daran besteht schon länger.
  • Die Zustimmung zur Transaktion bei sog. Fristfällen nach § 46 Abs. 1 S. 1 GwG erteilt zukünftig nur noch die FIU. Bisher kann auch die Staatsanwaltschaft hier zustimmen. Auch wird die FIU nicht mehr alle Fristfälle analysieren. So ist vorgesehen, dass die Behörde Kriterien festlegen wird, bei denen solche Fälle näher untersucht werden. Es ist unklar, ob diese Kriterien den Verpflichteten zuvor bekannt gegeben werden. Vorgesehen ist dies im Gesetzentwurf nicht.
  • Für die meisten Änderungen im Geldwäschegesetz sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Sie gelten überwiegend ab 01. Januar 2024. Da sich aber (bis auf die Mitteilungspflicht bei Strafanzeigen) kaum unmittelbarer Handlungsbedarf für die Geldwäschebeauftragten ergibt, sind die Auswirkungen voraussichtlich überschaubar.

Fazit

Die Gesetzesentwürfe versprechen viel. Hochspezialisierte Einheiten, umfangreiche Zusammenarbeit der Aufsichten und mehr Informationen zu Immobiliengeschäften – das alle mutet auf den ersten Blick schlagkräftig und konsequent an. Woher all die Fachkräfte für diese anspruchsvollen Aufgaben in den nächsten Jahren herkommen sollen, ist jedoch völlig unklar.

Zusätzlich zum BBF soll ja zeitgleich die neue EU-Geldwäscheaufsicht AMLA ihre Arbeit aufnehmen. Hier ist es von entscheidender Bedeutung, dass Koordinierung und Kommunikation reibungsfrei funktionieren, insb. wenn es um die geplanten Leitlinien geht.

Darüber hinaus bleibt das Bundeskriminalamt (BKA) auch weiterhin zuständig für das Thema Geldwäsche. Die genaue Abgrenzung bzw. die Kriterien für die Zusammenarbeit mit dem neuen BBF fehlen. Es stellt sich daher die Frage, wozu hier „auf der grünen Wiese“ eine ganze Reihe an neuen Behörden geschaffen wird, wenn die Kompetenz doch bereits vorhanden ist. Zumindest hätte man sich den ganzen Verwaltungsapparat sparen können. Die Steuerzahler wären dankbar gewesen.

Wie effektiv die neuen Behörden und Mechanismen am Ende arbeiten werden, kann heute niemand sicher sagen. Klar ist aber, das Bürokratiemonster wächst weiter! Die Regelungen für die Verpflichteten werden immer formalistischer und komplexer.

Mittlerweile existiert eine ganze Dienstleistungsbranche zum Thema Geldwäsche. Juristen, IT-Experten und Unternehmensberater werden gebraucht, um dem ganzen Wust an Vorschriften Herr zu werden. Der Druck auf die Geldwäschebeauftragten steigt weiter. Die Angst etwas falsch zu machen, führt zu immer mehr Verdachtsmeldungen, die am Ende niemanden weiterbringen.

Ein Innehalten wäre dringend nötig. Behörden und Verpflichtete sollten gemeinsame Lösungen suchen, statt nur wie Lehrer und Schüler miteinander zu sprechen. Nur so kann der Fokus wieder auf die Effektivität der Geldwäschebekämpfung gelenkt werden.

(Möchten Sie beim Thema Geldwäsche auf dem Laufenden bleiben?
Hier gehts zu unserem Newsletter)