Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt vor, dass Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten eine eigene Meldestelle für Hinweise auf Missstände in der eigenen Organisation einrichten müssen. Das GwG fordert von den Verpflichteten ebenfalls das Betreiben einer Hinweisgebermeldestelle, enthält aber keine Ausnahme für solche kleinen Unternehmen. Der Beitrag geht auf diesen (scheinbaren) Widerspruch ein und zeigt eine Lösung auf.
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